Ein Sichtschutzzaun stellt keine Einfriedung dar und fällt deswegen nicht unter den Schutz einer Wohngebäudeversicherung, die Einfriedungen erfasst. Ein Mann hatte im konkreten Fall von seiner Wohngebäudeversicherung Ersatz für einen beschädigten Sichtschutzzaun auf seiner Terrasse verlangt. Der Zaun war durch einen Sturm beschädigt worden. Der Mann ließ ihn für rund 1.350 Euro reparieren und verlangt diese Kosten von seiner Wohngebäudeversicherung zurück. Von seinem Versicherungsvertrag waren neben dem Wohngebäude auch die Terrasse sowie weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile erfasst. Die Vertragsbestimmungen zählten als weiteres Zubehör und Grundstücksbestandteile in diesem Sinne "Einfriedungen (einschließlich Hecken, soweit diese alleinige Einfriedungen sind)" auf. Der Mann meint, dass es sich bei dem beschädigten Sichtschutzzaun um eine Einfriedung seines Grundstücks im Sinn der Vertragsbestimmungen handle, weshalb die Versicherung seinen Schaden zu bezahlen habe. Die Versicherung war hingegen der Meinung, dass der Sichtschutzzaun keine Einfriedung des Grundstücks sei, da dieser nicht das Grundstück, sondern nur die Terrasse umgrenze. Das AG Ansbach hat die Klage des Mannes abgewiesen und ausgeführt, dass unter einer Einfriedung im allgemeinen Sprachgebrauch die Umgrenzung eines Grundstücks durch eine Mauer, einen Zaun, eine Hecke oder ähnliche Begrenzungen zur Kennzeichnung des befriedeten Besitztums und zur Verhinderung unbefugten Eindringens verstanden werde. Ein auf der Terrasse aufgestellter Sichtschutzzaun stelle aber lediglich den Schutz der Privatsphäre sicher, nicht aber die Einfriedung eines Grundstücks, so die ARAG Experten (AG Ansbach, Az.: 5 C 516/17).
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