In dem von ihm erworbenen Fahrzeug war für eine Dauer von 4 Monaten eine Leiche gelagert. Dabei war Leichenflüssigkeit ausgetreten!
Zugleich hatten Verkäufer und Käufer vereinbarte, dass das Fahrzeug keinen Vorschaden aufweist.
Als der Käufer von der vorübergehenden Lagerung der Leiche nachträglich erfahren hatte, erklärte er den Rücktritt wegen Sachmangels. Zu Recht, urteilten die Richter. Leiche nebst ausgetretener Leichenflüssigkeit begründen einen Sachmangel, so die Richter.
Der Verkäufer hatte somit das Fahrzeug – Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises – zurückzunehmen.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Fahrzeugkäufer im Rahmen der Rückabwicklung von Kaufverträgen.
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