Kooperation Google mit Bundesministerium für Gesundheit

Die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) hat heute gemäß § 94 Medienstaatsvertrag (MStV) ein medienrechtliches Verfahren gegen die Google Ireland Ltd. (Dublin) eingeleitet. In diesem Verfahren wird geprüft, ob dadurch, dass Inhalte des Internetportals gesund.bund.de bei krankheitsbezogenen Suchbegriffen in der Google Suche bevorzugt präsentiert werden, andere journalistisch-redaktionelle Anbieter von Inhalten aus dem Themenbereich Gesundheit in medienrechtlich nicht zulässiger Weise diskriminiert werden.

Hintergrund ist eine am 10. November 2020 vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) öffentlich gemachte Kooperation des BMG mit Google. Diese hat zur Folge, dass bei der Eingabe von 160 Suchbegriffen zu Krankheiten wie „Asthma“ oder „Migräne“ Inhalte des vom BMG herausgegebenen Gesundheitsportals gesund.bund.de bevorzugt bei den Suchergebnissen angezeigt werden. Auf dem Portal findet sich eine Vielzahl an journalistisch-redaktionell aufbereiteten Texten zu verschiedenen Krankheiten. Bei Eingabe der Suchbegriffe in die Google Suche werden auszugsweise Inhalte des Angebots gesund.bund.de zum gesuchten Begriff in einem sogenannten Knowledge-Panel am rechten Bildschirmrand farblich hervorgehoben angezeigt. Bei der Darstellung der Suchergebnisse auf mobilen Endgeräten wird der Text sowie die Verlinkung zu diesem Portal vor anderen journalistisch-redaktionellen Angeboten angezeigt. Inhaltlich verantwortlich für das Portal ist die VALID Digitalagentur GmbH.

Zur Sicherung der Meinungsvielfalt untersagt § 94 MStV Medienintermediären, die eine besonders hohen Einfluss auf die Wahrnehmbarkeit von journalistisch-redaktionellen Angeboten haben, solche Angebote zu diskriminieren. Eine Diskriminierung liegt unter anderem dann vor, wenn ohne sachlich gerechtfertigten Grund von den algorithmischen Selektionskriterien zugunsten eines bestimmten Angebots systematisch abgewichen wird, oder wenn diese Kriterien Angebote unmittelbar, unbillig und systematisch behindern.

Der mögliche Verstoß wird von der MA HSH als zuständiger Landesmedienanstalt von Amts wegen verfolgt. Dies ist das erste Verfahren gegen einen Medienintermediär auf der Grundlage des am 7. November 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrags.

Thomas Fuchs, Direktor der MA HSH: „Der neue Medienstaatsvertrag reagiert auf die wachsende Bedeutung von Medienintermediären wie Suchmaschinen oder Sozialen Netzwerken für die Meinungsvielfalt. Er stellt Regeln auf, die diesbezüglich eine faire Behandlung journalistisch-redaktioneller Angebote gewährleisten sollen. Ob diese Regeln hier verletzt werden, muss nun in einem förmlichen medienrechtlichen Verwaltungsverfahren geprüft und entschieden werden.“

Der Google Ireland Ltd. ist über die in Hamburg ansässige und zustellungsbevollmächtigte Google Germany GmbH ein Anhörungsschreiben zugegangen. Nach Prüfung und Auswertung der Stellungnahme entscheiden die Medienanstalten durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) über das Vorliegen eines Rechtsverstoßes.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

MA HSH Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts
Rathausallee 72-76
22846 Norderstedt
Telefon: +49 (40) 369005-0
Telefax: +49 (40) 369005-55
http://www.ma-hsh.de

Ansprechpartner:
Simone Bielfeld
Telefon: +49 (40) 369005-28
E-Mail: bielfeld@ma-hsh.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel