Wer hat Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos?
Jede Verbraucherin und jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, hat Anspruch auf Eröffnung eines Basiskonto. Keinen Anspruch auf ein Basiskonto haben u.a. Verbraucher, die bereits über ein – tatsächlich nutzbares – Zahlungskonto bei einem Kreditinstitut in Deutschland verfügen. Negative Bonitätsmerkmale und eine damit verbundene „schlechte“ Bewertung durch die SCHUFA oder andere Auskunfteien sind hingegen kein Grund für eine Ablehnung der Eröffnung eines Basiskontos.
Wie funktioniert die Kontoeröffnung?
Hierzu stellt man beim betreffenden Kreditinstitut einen „Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrages“. Entsprechende Formulare stellen die Institute auch online zur Verfügung. Da die Bank gesetzlich verpflichtet ist, die Identität des Antragstellers zu überprüfen, muss man sich bei Antragstellung gegenüber dem Institut ausweisen können.
Die Bank muss nach Eingang eines vollständigen Antrages unverzüglich, jedoch innerhalb von zehn Geschäftstagen über den Antrag entscheiden. Wird ein Antrag abgelehnt, da keine Anspruchsberechtigung besteht oder ein gesetzlich anerkannter Ablehnungsgrund vorliegt (z. B. wenn das Konto gewerblich genutzt werden soll), teilt dies das Institut dem Antragsteller grundsätzlich unter Angabe des Grundes mit.
Welchen Leistungsumfang hat ein Basiskonto?
Das Gesetz gibt den Mindestleistungsumfang für das in Euro und auf Guthabenbasis zu führende Zahlungskonto vor. Hierzu zählen
- Ein- und Auszahlungen
- Lastschriften
- Überweisungen
- Daueraufträge
- Zahlungsvorgänge mittels einer Debit-Zahlungskarte
- Das Basiskonto kann auf Antrag hin – bei Eröffnung oder noch danach – auch als Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) geführt werden.
Was kostet ein Basiskonto?
Nach den Vorgaben des Gesetzes muss das Entgelt für das Basiskonto angemessen sein. Hierbei sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Einen „Einheitspreis“ für Basiskonten gibt es daher nicht. Die konkreten Entgelte und Kosten der mit einem Basiskonto verbundenen Dienstleistungen werden von den Instituten insbesondere in ihrem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ – auch online – ausgewiesen. Daher sollte man sich – wie vor der Eröffnung eines Girokontos – auch vor der Eröffnung eines Basiskontos einen Überblick über die durchaus divergierenden Angebote verschaffen.
Was tun, wenn es zu Problemen kommt?
Treten im Zusammenhang mit einem Basiskonto Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunde und Bank auf – sei es schon bei der Eröffnung, der Führung oder wegen der Kündigung des Kontos – können sich Verbraucher an die zuständige Schlichtungsstelle wenden und die Angelegenheit kostenlos überprüfen lassen. Bei den privaten Banken ist dies der „Ombudsmann der privaten Banken“.
Ferner besteht im Falle der Ablehnung eines Antrages auf ein Basiskonto die Möglichkeit, die Durchführung eines Verwaltungsverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beantragen. An diese Einrichtung kann man sich im Übrigen auch jederzeit wenden, so zum Beispiel im Falle der Kündigung eines Basiskontos. Unbenommen bleibt es selbstverständlich den Rechtsweg zu beschreiten.
Fazit
Fünf Jahre Basiskonto – es läuft. Dies wird auch von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht so gesehen. Sie sieht die Wirksamkeit des Zahlungskontengesetzes beim Basiskonto bestätigt und bescheinigt den Banken ihre diesbezüglichen Pflichten zu erfüllen (BaFin Journal 10/2020). Angesichts des Beschwerdeaufkommens kommt die Aufsicht zu dem Ergebnis: „Die Zahlen zeigen, dass die Institute auch weiterhin die Pflichten aus dem Zahlungskontengesetz grundsätzlich gut erfüllen.“ Das sehen wir, Bankenverband und private Banken in Deutschland, auch so!
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