Mercedes GLE 350d 4MatIc: Kanzlei Dr. Stoll & Sauer erstreitet im Abgasskandal erneut Verurteilung der Daimler AG

Das Landgericht Dortmund hat die Daimler AG im Diesel-Abgasskandal aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung verurteilt (Az. 7 O 265/20). Der Autobauer muss einen Mercedes GLE 350d 4Matic zurücknehmen und Schadensersatz bezahlen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat das Urteil am 3. Mai 2021 erstritten. Am 5. November 2020 hatte die Kanzlei bereits am Oberlandesgericht Köln in einem anderen Verfahren eine Verurteilung nach § 826 BGB erwirkt (Az. 7 U 35/20). Eine Revision ließ das OLG nicht zu. Für die Kanzlei ist mittlerweile an Gerichten die verbraucherfreundliche Wende im Daimler-Skandal vollzogen. Die Chancen vor Gericht Ansprüche durchzusetzen, stehen so gut wie nie. Dr. Stoll & Sauer rät Daimler-Kunden zur Beratung im kostenlosen Online-Check. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Abgasskandal. Die Inhaber haben in der VW-Musterfeststellungsklage für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt und damit Rechtsgeschichte geschrieben.

Landgericht Dortmund sieht unzulässige Abschalteinrichtungen

Die Daimler AG muss nach dem vorliegenden Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund den streitgegenständlichen Mercedes GLE 350d 4Matic mit dem Motor OM 651 der Abgasnorm Euro 6 zurücknehmen und dem Kläger 63.724,45 Euro erstatten (Az. 7 O 265/20). Zu dem Fahrzeug lag ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vor. Hier nun die wichtigsten Fakten zum Verfahren im Dortmunder Urteil:

  • Die Klägerpartei erwarb das Fahrzeug im Dezember 2016 zum Preis von 464,30 Euro. Das Fahrzeug der GLE-Klasse verfügt über einen Motor vom Typ OM 651 (Euro 6), der mit verschiedenen unzulässigen Abschalteinrichtungen zum Einsatz gekommen sein soll. Unter anderem sollen Softwarefunktionen in der Motorsteuerung Anhand von Geschwindigkeit, Beschleunigungswerten und des Lenkwinkeleinschlags erkennen, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. Bei diesen Bedingungen sei die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx)entstünden. Im normalen Fahrbetrieb würden dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb gesetzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher seien.
  • Darüber hinaus soll das Fahrzeug über weitere unzulässige Abschalteinrichtungen verfügen: Ein sogenanntes Thermofenster reguliere die Abgasreinigung temperaturabhängig, was dazu führt, dass die meiste Zeit des Jahres das Fahrzeug die Umwelt verpestet. Nach einer Fahrtdauer von 1.200 bis 2.000 Sekunden wechsle der Motor in einen Fahrmodus mit erhöhtem Schadstoffausstoß (sog. Zeiterkennung). Der geregelte Kühlmittelthermostat verringere außerhalb des Prüfzyklus die Abgasrückführungsrate. Das führt dazu, dass im realen Straßenbetrieb die Abgasgrenzwerte nicht eingehalten werden. Nach Zurücklegen einer Strecke von 25 Kilometern nach einem Kaltstart fährt die Abgasreinigung zurück (Bit 15). Außerhalb des Prüfstandes wird die Einspritzung von AdBlue in den SCR-Katalysator reduziert. Zu dem entspricht das On Board Diagnosesystem nicht den gesetzlichen Bestimmungen
  • Daimler argumentierte vor Gericht, dass die Grenzwerte für die Abgase nur auf dem Prüfstand Geltung hätten und die Abschalteinrichtungen zum Schutz des Motors notwendig wären. Gerade der Motorschutz sei aus Sicht des Autobauers durch die EG-Verordnung gedeckt.
  • Das Gericht folgte in seinem Urteil letztlich dem Kläger. Daimler muss das Fahrzeug zurücknehmen. Der Kläger hat ein Fahrzeug erworben, das er so nicht kaufen wollte, und daher einen Schaden erlitten. Das KBA sei über Jahre hinaus getäuscht worden. Eine Betriebseinschränkung, gar eine Stilllegung des Fahrzeugs drohte. Das Gericht bezog sich auch auf den Rückruf des KBA. In dem Fahrzeug sind mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Daimler ist aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB wegen Verwendung dieser unzulässiger Abschalteinrichtungen gegenüber dem Kläger haftbar. Der Kläger hat für das Gericht schlüssig das Vorhandensein der illegalen Abschalteinrichtungen vorgetragen. Der Vortrag entspricht den Grundsätzen des BGH-Beschluss vom Januar 2020 (Az. VIII ZR 57/19). Das oberste Gericht hatte darauf hingewiesen, dass ein Verbraucher nicht die komplette Motorsteuerung erklären könne, sondern nur plausibel und schlüssig.
  • Daimler hingegen, so das Gericht, habe lediglich nur pauschal vorgetragen. Den Rückruf-Bescheid des KBA, durch den der Sachverhalt geklärt hätte werden können, hat Daimler nicht vorgelegt. Durch den unkorrekten Vortrag hat Daimler den Abgleich zwischen KBA-Bescheid und Klägerargumenten vereitelt. Das Inverkehrbringen von unzulässigen Abschalteinrichtungen mangels erkennbarer technischer Rechtfertigung zielt aus Sicht des Gerichts nur darauf ab, öffentliche Stellen sowie eine Vielzahl möglicher Verbraucher zu täuschen. Der einzig denkbare Zweck einer solchen Täuschung ist eine Kostensenkung und damit einhergehend eine Gewinnmaximierung sowie ein Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten. Es erscheint lebensfremd, dass ein Fahrzeug- oder Motorenhersteller die rechtlichen Risiken einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit Blick auf die Zulassung der Fahrzeuge sowie auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung eingeht, ohne dass er sich hiervon einen wirtschaftlichen Nutzen verspricht.
  • Das Fahrzeug entspricht aus Sicht des Gerichts nicht der Norm im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Auf dem Prüfstand werden die Abgasnormen eingehalten, im Straßenverkehr jedoch nicht. Das Fahrzeug ist für das Landgericht mangelhaft.
  • Der Käufer muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Das Gericht schätzte die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs auf 250.000 Kilometer.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wie es zur Trendwende im Abgasskandal von Daimler kam

Der Diesel-Abgasskandal der Daimler AG entwickelt sich ähnlich wie der Skandal bei der VW AG. Am Anfang sahen die wenigsten Experten eine Chance, juristisch gegen VW erfolgreich zu sein. In den ersten zwei Jahren gingen die ersten Verfahren verloren. Die Trendwende setzte durch neue Erkenntnisse, Gutachten und erste Hinweise des BGH ein. Genauso verhält es sich bei der Daimler AG. Mit einem Beschluss des BGH 2020 setzte die verbraucherfreundliche Wende in der Rechtsprechung ein. Daran kann auch die Medienkampagne der Daimler AG nichts ändern und die damit einhergehende Schmutzkampagne gegen Verbraucheranwälte. Gebetsmühlenartig trägt Daimler vor, dass die meisten Urteile gegen die Verbraucher ausgesprochen worden sind. Doch das ist definitiv Vergangenheit. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die Entwicklungen der vergangenen Monate zusammen.

  1. Der Bundesgerichtshof mache am 28. Januar 2020 klar, dass die Daimler AG in den Abgasverfahren ihrer sekundären Darlegungslast nachkommen muss ( VIII ZR 57/19). Bisher hatte Daimler das Existieren von unzulässigen Abschalteinrichtungen nur geleugnet und nicht stichhaltig widerlegt. Seit diesem Beschluss ist generell klar, dass Autobauer die gegen sie gemachten Anschuldigungen auch widerlegen müssen. Ebenso regte der BGH gutachterliche Überprüfungen an. Der BGH-Beschluss löst eine Welle von Gutachten und Beweisbeschlüssen von Landgerichten und Oberlandesgerichten aus.
  2. Am 19. September 2020 verurteilte mit dem Oberlandesgericht Naumburg erstmals ein Gericht der zweiten Instanz die Daimler AG aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB zur Zahlung von Schadensersatz. Streitgegenständlich war ein Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit dem Motor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5. Das Gericht ließ keine Revision zu und zog Parallelen zum ersten Diesel-Abgasskandal bei der Volkswagen AG (Az. 8 U 8/20).
  3. Am 5. November 2020 folgte das OLG Köln ( 7 U 35/20) und verurteilte Daimler. Das von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer erstrittene Urteil sieht in einem Daimler-Fahrzeug (Wohncamper Mercedes 250 d Marco Polo) verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen wie die temperaturabhängige Abgasreinigung (Thermofenster), die Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung, die AdBlue-Dosierung, die Aufwärmstrategie, den Abschaltmodus nach 20 Minuten und eine Getrieberegelung. Letztlich geht es bei diesen Abschalteinrichtungen darum, die Abgasnormen nur auf dem Prüfstand einzuhalten.
  4. Ein Gutachten am Landgericht Stuttgart aus dem November 2020 belastet zudem die Daimler AG schwer. Das Fazit des Software-Experten ist laut einem Bericht des Bayerischen Rundfunks eindeutig: "Die Motorsteuersoftware enthält eine Abschaltvorrichtung". Das Fahrzeug erkenne "die niedrige benötigte Motorleistung" auf dem Teststand, wenn der Prüfzyklus, der sogenannte NEFZ, durchfahren werde. Die Motorsteuerung regele dann die Kühlmittelsolltemperatur auf 70 Grad Celsius herunter – statt der üblichen 100 Grad. "Die abgesenkte Kühlmitteltemperatur führt zu besseren NOx-Werten", so das Gutachten. Das bedeutet: Beim getesteten Fahrzeug, einem Mercedes-Benz E250 CDI Euro 5 mit dem bekannten Skandalmotor OM651, wird die Menge schädlicher Abgase auf dem Prüfstand verringert.
  5. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat im Jahr 2020 insgesamt 20 Rückrufe in der Regel aufgrund „unzulässiger Abschalteinrichtungen“ gegen die Daimler AG erlassen. Der Abgasskandal geht daher weiter und ist noch lange nicht zu Ende.

  6. Am 26. Januar 2021 äußerte sich der BGH erstmals zum sogenannten Thermofenster (: VI ZR 433/19). Der bloße Einsatz des Thermofensters ist nach Einschätzung des BGH noch nicht sittenwidrig und nicht mit der VW-Betrugssoftware vergleichbar, bei der die Abgassteuerung auf Prüfständen anders funktionierte als auf der Straße. Beim Thermofenster wird die PKW-Abgasreinigung automatisch aufgrund der Außentemperatur geregelt – sprich im Straßenverkehr abgeschalten. Der BGH verwies das Verfahren wegen Verletzung rechtlichen Gehörs an das OLG Köln zurück. Dort muss geklärt werden, ob Daimler im Zulassungsverfahren unrichtige Angaben über die Arbeitsweise der Software gemacht hat. Mit Blick auf die unzähligen Rückrufe des KBA wird klar, dass Daimler gegenüber der Behörde es mit der Wahrheit nicht genau genommen hat. Durch den BGH-Beschluss steigen damit die Chancen der Verbraucher, sich vor Gericht ihre berechtigten Ansprüche zu erstreiten.

Im Diesel-Abgasskandal der Daimler AG ist die Trendwende da

Diese juristischen Entwicklungen der vergangenen Monate zeigen, dass die Daimler AG vor Gericht in die Defensive gerät und die Chancen der Verbraucher, die Verfahren zu gewinnen, derzeit enorm ansteigen. Die Diesel-Fahrzeuge sind durch die mögliche Manipulation am Abgaskontrollsystem des Motors in ihrem Wert gemindert. Die Kanzlei rät den betroffenen Verbrauchern dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal von Daimler herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt.

Die Kanzlei hat bereits mehrere positive Urteile gegen die Daimler AG in erster Instanz erstritten:

  1. Oberlandesgericht Köln – 5. November 2020 – 7 U 35/20
  2. Landgericht Stuttgart – 14. Mai 2021 – Az. 24 O 363/18
  3. Landgericht Dortmund – 3. Mai 2021 – Az. 7 O 265/20
  4. Landgericht Stuttgart – 19. Februar 2021 – Az. 29 0 302/20
  5. Landgericht Offenburg – 15. Februar 2012 – Az. 3 O 240/20
  6. Landgericht Stuttgart – 9. Oktober 2020 – Az. 14 O 89/20
  7. Landgericht Stuttgart – 14. Mai 2020 – Az. 19 O 108/19
  8. Landgericht Stuttgart – 14. Mai 2020 – Az. 19 O 109/18
  9. Landgericht Stuttgart – 08. Mai 2020 – Az. 14 O 74/20
  10. Landgericht Freiburg – 13. März 2020 – Az. 8 O 71/19
  11. Landgericht Oldenburg – 13. Februar 2020 – Az. 16 0 2884/18
  12. Landgericht Stuttgart – 16. Januar 2020 – Az. 27 O 40/19
  13. Landgericht Stuttgart – 24. Oktober 2019 – Az. 20 O 73/19

Vom Abgasskandal betroffene Mercedes-Motoren und Modelle

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat im Jahr 2020 20 Rückrufe gegen die Daimler AG aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen erlassen. Um den Überblick nicht zu verlieren, listet die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer alle im Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge mit den unterschiedlichsten Motoren auf:

OM640

  • A 160 CDI
  • A 180 CDI
  • A 200 CDI
  • B 180 CDI
  • B 200 CDI

OM642

  • C 350 CDI
  • C 350 CDI BlueEFFICIENCY
  • CLS 350 BlueTEC
  • CLS 350 BlueTEC 4MATIC
  • CLS 350 CDI
  • CLS 350 CDI BlueEFFICIENCY
  • E 280 CDI
  • E 300 BlueTEC
  • E 300 CDI BlueEFFICIENCY
  • E 350 BlueTEC
  • E 350 CDI BlueEFFICIENCY
  • G 280 CDI
  • G 300 CDI
  • G 350 d
  • GL 350 BlueTEC
  • GL 350 CDI BlueEFFICIENCY
  • GL 350 d
  • GLC 350 d
  • GLE 350 d Coupé
  • GLK 350 CDI
  • GLK 350 CDI BlueEFFICIENCY
  • ML 280 CDI
  • ML 300 CDI BlueEFFICIENCY
  • ML 350 BlueTEC
  • R 280 CDI
  • R 300 CDI
  • R 300 CDI BlueEFFICIENCY
  • R 350 CDI
  • S 350 BlueTEC
  • S 350 d
  • S 350 BlueTEC 4MATIC
  • S 350 d 4MATIC
  • Sprinter 218 CDI/318 CDI/418 CDI/518 CDI
  • Sprinter 219 BlueTEC/319 BlueTEC/519 BlueTEC
  • Sprinter 219 CDI/319 CDI/419 CDI/519 CDI
  • Viano 3.0 CDI/Vito 120 CDI

OM651

  • A 180 CDI
  • A 180 CDI BlueEFFICIENCY
  • A 200 CDI
  • A 200 CDI BlueEFFICIENCY
  • A 200 d
  • A 220 CDI
  • A 220 CDI BlueEFFICIENCY
  • A 220 d
  • B 180 CDI
  • B 180 CDI BlueEFFICIENCY
  • B 200 CDI
  • B 200 CDI BlueEFFICIENCY
  • B 200 d
  • B 220 CDI
  • B 220 CDI BlueEFFICIENCY
  • B 220 d
  • C 180 CDI
  • C 180 CDI BlueEFFICIENCY
  • C 200 CDI
  • C 200 CDI BlueEFFICIENCY
  • C 200 d (mit autom. Getriebe)
  • C 220 BlueTEC
  • C 220 BlueTEC BlueEFFICIENCY Edition
  • C 220 CDI
  • C 220 CDI BlueEFFICIENCY
  • C 220 d
  • C 220 d BlueEFFICIENCY Edition
  • C 250 BlueTEC
  • C 250 CDI
  • C 250 CDI BlueEFFICIENCY
  • C 250 d
  • C 300 BlueTEC HYBRID
  • C 300 h
  • CLA 200 CDI
  • CLA 200 d
  • CLA 220 CDI
  • CLA 220 d
  • CLS 220 BlueTEC
  • CLS 250 BlueTEC
  • CLS 250 CDI
  • CLS 250 CDI BlueEFFICIENCY
  • E 200 BlueTEC
  • E 200 CDI
  • E 200 CDI BlueEFFICIENCY
  • E 220 BlueTEC
  • E 220 BlueTEC BlueEFFICIENCY
  • E 220 CDI
  • E 220 CDI BlueEFFICIENCY
  • E 220 CDI BlueEFFICIENCY Edition
  • E 220 CDI Edition
  • E 250 BlueTEC
  • E 250 CDI
  • E 250 CDI BlueEFFICIENCY
  • E 300 BlueTEC HYBRID
  • GLA 200 CDI
  • GLA 200 d
  • GLA 220 CDI
  • GLA 220 d
  • GLC 250 d
  • GLK 200 CDI BlueEFFICIENCY
  • GLK 220 BlueTEC
  • GLK 220 CDI
  • GLK 220 CDI BlueEFFICIENCY
  • GLK 250 BlueTEC
  • GLK 250 CDI BlueEFFICIENCY
  • ML 250 BlueTEC
  • S 250 CDI BlueEFFICIENCY
  • S 300 BlueTEC HYBRID
  • SLK 250 CDI
  • SLK 250 CDI BlueEFFICIENCY
  • SLK 250 d
  • Sprinter 210 BlueTEC/310 BlueTEC/510 BlueTECa
  • Sprinter 210 CDI/310 CDI/510 CDI
  • Sprinter 213 BlueTEC/313 BlueTEC/413 BlueTEC/513 BlueTEC
  • Sprinter 213 CDI/313 CDI/513 CDI
  • Sprinter 216 BlueTEC/316 BlueTEC/416 BlueTEC/516 BlueTEC
  • Sprinter 216 CDI/316 CDI/416 CDI/516 CDI
  • V 220 CDI/Vito 116 CDI
  • V 250 BlueTEC/Vito 119 BlueTEC
  • Viano 2.0 CDI/Vito 113 CDI
  • Viano 2.2 CDI/Vito 116 CDI
  • Vito 110 CDI

OM622

  • C 180 BlueTEC
  • C 180d
  • C 200 BlueTEC
  • C 200d

OM626

  • Marco Polo
  • Vito
  • Vito Tourer

OM607

  • A-Klasse
  • B-Klasse
  • Citan
  • CLA
  • GLA
Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 20.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit, konnte bereits tausende positive Urteile und über 10.000 verbraucherfreundliche Vergleiche erstreiten.

In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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