Die Erwartungen waren hoch, als die damalige rot-grüne Bundesregierung die Modernisierung des Rehabilitationsrechts in ihrem Koalitionsvertrag vereinbarte. Die DEGEMED hatte damals Vorschläge für ein zeitgemäßes Rehabilitationsrecht entwickelt und klare gesetzliche Regelungen gefordert. Vor allem das Verhältnis von Patient_innen, Leistungsträgern und Leistungserbringern sollte neu justiert und verbindlicher ausgestaltet werden.
„Die hohen Erwartungen hat das SGB IX nur teilweise erfüllt“, bilanziert DEGEMED-Geschäftsführer Christof Lawall. „Das SGB IX setzt klare Fristen für die Bearbeitung von Reha-Anträgen und zur Durchführung von Begutachtungen. Das führt zu einer deutlichen Beschleunigung der Antrags- und Bewilligungsverfahren. Patient_innen profitieren davon sehr. Ebenso hat das SGB IX eine klare und einheitliche Grundlage für das Wunsch- und Wahlrecht geschaffen und damit die Selbstbestimmung der Patient_innen deutlich erhöht“, hebt Lawall hervor.
Auf der anderen Seite sei es nicht gelungen, klare und verbindliche Regelungen für die Zusammenarbeit von Leistungsträgern und Leistungsanbietern zu schaffen. „Hier enthält das SGB IX nur wenige Programmsätze. Die wirklich wichtigen Fragen etwa zur Vergütung werden gar nicht oder weiter in den Einzelgesetzen der Leistungsträger geregelt“, moniert Lawall. Ein wirksames Rahmenrecht müsse aber auch bei diesen wichtigen Fragen die Standards setzen.
Die DEGEMED appelliert daher an Politik und Gesetzgeber, in der künftigen Legislaturperiode die bisherigen Regelungen des SGB IX auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und nachzuschärfen.
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