Die Kläger hatten auf Empfehlung des beklagten Vermittlers Bestellverträge über den Kauf von Gold mit dem niederländischen Unternehmen Argus Noble Metal B.V. abgeschlossen. Nach den Bestellverträgen hatte sich das Unternehmen dazu verpflichtet, Gold für die Kläger anzukaufen. Dieses Gold sollte nach den Verträgen bei einer „Depotbank“ verwaltet und in einem „Treuhanddepot“ getrennt vom eigenen Vermögen der Gesellschaft gelagert werden. Zudem sollte das Gold nach dem Vertrag versichert sein und in einem „Hochsicherheitslager“ gelagert werden.
Nach den bisherigen Ergebnissen der Ermittlungen der Anwaltskanzlei mzs Rechtsanwälte hat die Gesellschaft keine dieser Verpflichtungen erfüllt. Es wurde keine den eingezahlten Anlagegeldern entsprechende Menge Gold für die Kläger erworben. Es fand keine Verwaltung bei einer Depotbank statt. Ein Treuhanddepot wurde nicht eingerichtet. Eine Versicherung wurde niemals abgeschlossen. Genauso wenig fand eine Lagerung in einem Hochsicherheitslager statt.
Mit einem an alle Anleger gerichteten Rundschreiben vom 27.12.2019 teilte der Geschäftsführer von ARGUS Noble Metal mit, dass das Unternehmen Ziel staatsanwaltlicher Ermittlungen geworden sei und eine Vielzahl von Kunden den Wunsch nach Auslieferung des Edelmetallbestands geäußert haben, was die ARGUS in eine bedrohliche Situation gebracht habe. Da der tschechische Edelmetallverwahrer das Gold nicht ausliefere, sei das Unternehmen ARGUS nicht in der Lage ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Er sei daher verpflichtet für das Unternehmen Insolvenz beantragen zu müssen.
Das von Deutschland aus betriebene Unternehmen ARGUS Noble Metal mit dem Sitz in Heerlen/Niederlande ging aus dem im Jahre 2011 liquidierten Unternehmen Argus Nobel Metal AG aus der Schweiz hervor und sollte nach Recherchen der Kanzlei mzs Rechtsanwälte lediglich als Briefkastenfirma im „Steuerparadies Niederlande“ fungieren. In den Verträgen der schweizerischen Gesellschaft war noch eine Mittelverwendungskontrolle durch einen unabhängigen Treuhänder vorgesehen. In den streitgegenständlichen Verträgen mit der niederländischen B.V. findet sich eine Mittelverwendungskontrolle demgegenüber nicht mehr. Dies öffnete möglichen Untreuehandlungen Tür und Tor.
Dr. Thomas Meschede, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei mzs Rechtsanwälte, geht auf Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen davon aus, dass der weit überwiegende Teil der von den Sparplan-Anlegern eingezahlten Beträge nicht in den Erwerb von Edelmetall geflossen sondern veruntreut worden ist.
Die Kläger nehmen den Anlagevermittler auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlagevermittlung in Anspruch. Der Vermittler hatte den Anlegern die Goldanlage als sehr sicher zum Erwerb empfohlen. Die zahlreichen Risiken der Anlage, die nicht zuletzt aus der erkennbaren Missbrauchsanfälligkeit des Vertrags- und Firmenkonstrukts resultierten, offenbarte er den Anlegern nicht.
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