Die Corona-Pandemie hat dazu beigetragen, dass viele Arbeitnehmer verstärkt ihre Tätigkeit von der betrieblichen Stätte in den häuslichen Bereich verlagert haben. Um die Lücke im Unfallversicherungsschutz zu schließen, hat der Gesetzgeber kürzlich im Rahmen des Betriebsmodernisierungsgesetzes die Regelung des § 8 SGB VII angepasst. Die gesetzliche Neuregelung des § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII ist bereits in Kraft getreten.
Dieser lautet wie folgt:
„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“
Es ist damit nunmehr ausdrücklich geregelt, dass der Unfallversicherungsschutz auch für Tätigkeiten im Homeoffice greift. Damit der Unfallversicherungsschutz zur Anwendung gelangt ist es allerdings erforderlich, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Arbeitsleistung im Homeoffice geschlossen wurde. Daneben sind auch im Bereich des Homeoffice die vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz zu beachten. Eine dieser Voraussetzungen ist der sachliche Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses. Hier hat regelmäßig eine Abwägung zu erfolgen. Allerdings hat das Bundessozialgericht die sog. eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten dem unversicherten Bereich zugeordnet. Hierzu zählen beispielsweise Tätigkeiten wie das Essen und Trinken, da sie unabhängig von der versicherten Tätigkeit erforderlich sind.
Neben der Regelung zum ausdrücklichen Unfallversicherungsschutz im Homeoffice hat der Gesetzgeber des Weiteren eine Anpassung des Wegeunfallschutzes vorgenommen. § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII erweitert den Unfallversicherungsschutz um
„das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,“
Durch die Einführung sind die unmittelbaren Wege, die eine versicherte Person zur außerhäuslichen Betreuung der Kinder zurücklegen muss, versichert. Damit wird eine Gleichstellung von Personen, die in der betrieblichen Tätigkeitsstätte arbeiten und denen, die im Homeoffice tätig sind, erreicht. Zu berücksichtigen ist bei der neuen Regelung zum Wegeunfall, dass der Gesetzgeber den Unfallversicherungsschutz ausdrücklich nur auf den Weg zwischen Homeoffice und Kinderbetreuung erweitert hat. Andere mobile Arbeitsformen werden von § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII nicht erfasst.
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