Die Klägerin fuhr mit ihrem Auto auf einer Vorfahrtstraße. Die Beklagte bog mit einem LKW in die Vorfahrtstraße ein. Die Klägerin überholte den Beklagten, setzte sich vor ihn und bremste abrupt ab. Der LKW fuhr auf das Auto der Klägerin auf. Die Klage der Frau auf Schadensersatz war erfolglos.
Das Gericht betonte, dass es zu dem Unfall allein aufgrund des Verhaltens der Klägerin gekommen war. Diese sei zumindest im groben Maße verkehrswidrig gewesen. Daher greife auch nicht der Anscheinsbeweis gegen den Beklagten. Auch ein möglicher Vorfahrtsverstoß des Beklagten müsse nicht berücksichtigt werden. Dieser habe nicht zu einer Kollision beider Fahrzeuge geführt. Wer lediglich zum Zwecke der Disziplinierung stark ab bremst, hafte für den Unfall allein.
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