Die verkehrsberuhigte Einbahnstraße war als Spielstraße beschildert. Es kam zu einer Kollision des Autos der Klägerin mit der linken Hintertür eines Taxis. Der Taxigast wollte gerade aussteigen und hatte die Tür geöffnet. Die Klägerin meint, die Tür wurde plötzlich geöffnet. Die Beklagten, der Fahrgast und die KfZ-Versicherung des Taxis, hatten geltend gemacht, links neben dem Taxi habe es ausreichend Platz gegeben, um den Wagen gefahrlos zu passieren. Die Tür sei bereits geraume Zeit geöffnet und der Gast sei bereits im Aussteigen begriffen gewesen, als die Klägerin am Taxi mit unangemessener Geschwindigkeit vorbeifuhr.
Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Es sah nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Verantwortung bei den Beklagten. Das Landgericht änderte diese Entscheidung. Demnach musste die Klägerin 25 % des Schadens aus der Betriebsgefahr selbst tragen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Klägerin mit 20 km/h selbst erheblich über der erlaubten Schrittgeschwindigkeit (7 km/h) gefahren war. Daher trete die Betriebsgefahr nicht zurück. Es würde dann das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelten. Der Aussteigende hafte überwiegend, da er auf den von hinten kommenden Verkehr achten müsse.
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