Arbeitszeitbetrug: Wer bei Zigarettenpause bewusst nicht ausstempelt, riskiert außerordentliche Kündigung

Raucherpausen sind ein leidiges Thema und führen zu Streit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Wenn ein Angestellter sich für eine Raucherpause bewusst nicht ausstempelt, kann das als Arbeitszeitbetrug gewertet werden und sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen hat mit einem entsprechenden Urteil am 3. Mai 2022 gezeigt, dass die Arbeitsgerichte das ordnungsgemäße bedienen von Arbeitszeitsystemen sehr ernst nehmen (Az. 1 Sa 18/21). Für eine Kündigung ist nicht einmal eine vorherige Abmahnung nötig, wenn der Arbeitnehmer bewusste Falschangaben gemacht hat. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Dr. Stoll & Sauer erarbeitet mit erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht individuelle und wirtschaftliche Lösungen in allen Problemfeldern. Die Kanzlei gehört zu den führenden Sozietäten im Verbraucherschutz.

LAG Thüringen bestätigt Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Das noch nicht rechtskräftige Urteil des LAG Thüringen bedeutet für Arbeitnehmer, dass sie Aufzeichnungspflichten nicht zu sehr auf die leichte Schulter nehmen sollten und die Raucherpausen korrekt eintragen bzw. ausstempeln sollten. Andernfalls könnte eine fristlose Kündigung die Folge sein, wie der vorliegende Fall eindrucksvoll zeigt:

  • Die Arbeitnehmerin war seit 1990 als Arbeitsvermittlerin im Arbeitsamt tätig. Die Arbeitszeit wurde mit Hilfe eines elektronischen Systems mit allen notwendigen Buchungen und Daten erfasst. Sobald das Dienstgebäude betreten oder verlassen wurde, galt es diesen Zeitpunkt zu erfassen. Das galt natürlich auch für Pausen, egal welcher Art – also Raucherpausen, Pausen in der Kantine sowie in den Sozialräumen oder am Arbeitsplatz.
  • Bei einem Abgleich der Arbeitszeiterfassung fielen bei der Arbeitnehmerin Unregelmäßigkeiten auf. An drei Tagen machte sie keine einzige Pause, sondern arbeitete scheinbar durch. Das Arbeitsamt bekam den Eindruck, es bestünde eine Arbeitszeitmanipulation. Die Arbeitnehmerin räumte den Vorwurf ein und bat um Entschuldigung. Als Raucherin habe sie aufgrund ihrer Nikotinsucht die Pausen benötigt. Sie versprach ab sofort, ihre Arbeitszeit minutiös zu erfassen. Die Arbeitnehmerin erhielt jedoch eine außerordentliche fristlose Kündigung sowie hilfsweise eine ordentliche Kündigung auf den Tisch.
  • Das Arbeitsgericht bestätigte in erster Instanz zumindest die ordentliche Kündigung. Darauf hin zog die Arbeitnehmerin vor das Landesarbeitsgericht.
  • Das LAG Thüringen bestätigte die Kündigung und wertete den Arbeitszeitbetrug als eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung und sah damit die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung als erfüllt an. Zudem habe die Arbeitnehmerin gegen eine Dienstvereinbarung verstoßen.
  • Der Vertrauensverlust sei dadurch als schwerwiegend einzuschätzen. Gleiches gelte, wenn der Arbeitnehmer wiederholt Pausen erheblich überzieht und seine Arbeitszeit falsch dokumentiert. Wegen des damit verbundenen Vertrauensverlustes sahen die Richter auch hier einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB und bestätigten die Kündigung durch das Arbeitsamt.
  • Für die Kündigung sei auch keine vorherige Abmahnung notwendig gewesen, da das Vertrauensverhältnis völlig zerrüttet sei. Bei so schwerwiegenden Verstößen sei die Abmahnung grundsätzlich entbehrlich.
  • Die Niktoinsucht war für das Gericht kein Argument gegen die Kündigung. Der Arbeitgeber hätte gegen eine Raucherpause ja nichts einzuwenden gehabt.
  • Das LAG Thüringen ließ die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zu.

Dr. Stoll & Sauer bietet höchste Kompetenz rund ums Arbeitsrecht

Der Fall zur Raucherpause zeigt eines deutlich: Wer seine Rechte und Pflichten kennt, ist klar im Vorteil. Das gilt für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber. Hält sich eine der beiden Parteien innerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht an sie, ist ein Anwalt für Arbeitsrecht gefragt. Denn: Konflikte im Arbeitsrecht lösen sich nur professionell. Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer genießen individuelle Beratung an den Standorten Lahr und Stuttgart. Hier vertreten wir Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Führungskräfte sowie Betriebsräte direkt vor Ort, aber auch bundesweit sind wir bei außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen für unsere Mandanten da. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Gemeinsam und individuell finden wir den richtigen Weg aus jeder heiklen Arbeitsrechtssituation.

 

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher und Anlegerschutzrecht. Die Kanzlei ist neben Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht, Reiserecht auch auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und führte mehr als 10.000 Klagen gegen Banken und Fondsgesellschaften. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: +49 (7821) 923768-0
Telefax: +49 (7821) 923768-889
http://www.dr-stoll-kollegen.de

Ansprechpartner:
Dr. Ralf Stoll
Geschäftsführer
Telefon: +49 (7821) 9237680
Fax: +49 (7821) 923768889
E-Mail: Ralf.Stoll@dr-stoll-kollegen.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel