LAG München: Minijob kein Grund für niedrigeren Stundenlohn

Einem Rettungsassistenten, der als Minijobber angestellt ist, steht der gleiche Stundenlohn zu wie einem Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Das entschied das Landesarbeitsgericht München. Wenn der Rettungsassistent die gleiche Tätigkeit wie seine festangestellten Kollegen verrichte, müsse ihm aus Sicht des Gerichts der gleiche Stundenlohn bezahlt werden (Az. 10 Sa 582/21). Die Argumente des Arbeitgebers verfingen vor Gericht nicht. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ließ das LAG zu. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Dr. Stoll & Sauer erarbeitet mit erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht individuelle und wirtschaftliche Lösungen auf allen Problemfeldern.[ /url] Die Kanzlei gehört zu den führenden Sozietäten im Verbraucherschutz.

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – Das gilt auch für Minijobber

Auf diesen kurzen Nenner brachte das Landesarbeitsgericht München einen Rechtsstreit zwischen einem Rettungsassistenten und dessen Arbeitgeber. Die Möglichkeit einer flexibleren Zeiteinteilung rechtfertige es nicht, die Minijobber schlechter zu bezahlen als festangestellte Mitarbeiter, stellte das Gericht fest. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Fakten zum vorliegenden Fall zusammen:

  • Der Rettungsassistent arbeitet seit April 2015 als Minijobber in einem Unternehmen, das unter anderem Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen erbringt. Durchschnittlich war er pro Woche 16 Stunden im Einsatz und erhielt dafür einen Stundenlohn von 12 Euro brutto. Per WhatsApp buchte ihn sein Arbeitgeber für Arbeitseinsätze, die er ablehnen konnte. Auch Wunschtermine waren ebenfalls verhandelbar.
  • Bei festangestellten Rettungsassistenten waren die Dienste fest vorgegeben. Dafür gab es den deutlich höheren Stundenlohn von 17 Euro brutto.
  • Der klagende Minijobber sah die ungleiche Bezahlung als ungerechtfertigte Benachteiligung an. Gleiche Arbeit müsse auch gleich entlohnt werden. Er berief sich bei seiner Argumentation auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach dürften Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt oder gestellt werden als Vollzeitkräfte. Das Benachteiligungsverbot gelte auch dann, wenn die Beschäftigten unterschiedlich behandelt werden. Also: Dass der Minijobber die Arbeitszeiten frei wählen konnte und die Festangestellten an feste Dienste gebunden waren.
  • Und genau dieses Argument führte der Arbeitgeber für die geringere Entlohnung auf. Der Minijobber habe flexible Arbeitszeiten wählen können. Das starre System der regulären Arbeitskräfte rechtfertige hingegen den höheren Stundenlohn. Die Planungssicherheit für den Arbeitgeber könne so honoriert werden.
  • Die Klage vor dem Arbeitsgericht München hatte in erster Instanz keinen Erfolg.
  • Das Landesarbeitsgericht München entschied jedoch zugunsten des Arbeitnehmers, der einen Lohnnachschlag von rund 3300 Euro erhielt.
  • Der Rettungsassistent habe Anspruch auf die gleiche Vergütung. Die vom Arbeitgeber praktizierte geringere Bezahlung verstoße gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot. Das Gericht erkannte keinen sachlichen Grund, warum der Arbeitgeber festangestellte Arbeitskräfte höher bezahlte. Das Argument der nicht frei wählbaren Dienste, ließ das Gericht nicht gelten. Jeder Arbeitgeber habe nach der Gewerbeordnung die Möglichkeit seine Beschäftigten anzuweisen, wann sie ihre Arbeit erbringen müssen.
  • Das LAG München ließ mit Urteil vom 19. Januar 2022 die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zu.

Dr. Stoll & Sauer bietet höchste Expertise rund ums Arbeitsrecht

Der Fall des zu gering entlohnten Rettungsassistenten zeigt eines deutlich: Wer seine Rechte und Pflichten kennt, ist klar im Vorteil. Das gilt für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber. Hält sich eine der beiden Parteien innerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht an sie, ist ein Anwalt für Arbeitsrecht gefragt. Denn: Konflikte im Arbeitsrecht lösen sich nur professionell. Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer genießen individuelle Beratung an den Standorten Lahr, Stuttgart, Ettenheim und Kenzingen. Hier vertreten unsere Fachanwälte Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Führungskräfte sowie Betriebsräte direkt vor Ort, aber auch bundesweit sind wir bei außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen für unsere Mandanten da. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Gemeinsam und individuell finden wir den richtigen Weg aus jeder heiklen A rbeitsrechtssituation.

Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: +49 (7821) 923768-0
Telefax: +49 (7821) 923768-889
http://www.dr-stoll-kollegen.de

Ansprechpartner:
Dr. Ralf Stoll
Geschäftsführer
Telefon: +49 (7821) 9237680
Fax: +49 (7821) 923768889
E-Mail: Ralf.Stoll@dr-stoll-kollegen.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel