Sozialversicherungspflicht nicht abhängig vom Willen der Vertragsparteien

Ob jemand sozialversicherungspflichtig ist, entscheiden objektive Kriterien und nicht die Wünsche und Vorstellungen von selbstständigen Auftragnehmern oder Auftraggebern. Was das Urteil des Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern für Unternehmen bedeutet, lesen Sie hier.

Welchen Fall hatte das Landessozialgericht zu beurteilen?

Eine GmbH, hatte vier freie Mitarbeiter. Alle hatten jeweils ein eigenes Gewerbe angemeldet, wie zum Beispiel Hausmeistertätigkeiten, Veranstaltungsservice Messebau. Die GmbH beauftragte sie als „Helfer“. Die Mitarbeiter stellten der GmbH ihre erbrachten Leistungen in Rechnung und waren noch für weitere Auftraggeber tätig. Im Rahmen einer Finanzkontrolle stellte das Hauptzollamt fest, dass die Helfer nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt seien. Die Folge: Die Deutsche Rentenversicherung forderte Sozialversicherungsbeiträge nach.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern gelangte ebenfalls zu der Auffassung, dass es sich in dem Fall um abhängig Beschäftigte handelte (Urteil vom 14.02.2022 – L 4 BA 21/9). Die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgte demnach zu Recht. Ausschlaggebend für die Bewertung des LSG war, dass die Mitarbeiter keinerlei Unternehmerrisiko trugen. „Dies ist ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit“, sagt Ecovis-Rentenexperte Andreas Islinger in München. Zudem seien die Mitarbeiter in den Betrieb eingegliedert gewesen und führten die gleichen Arbeiten durch, wie die im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Dass die Auftragnehmer für weitere Auftraggeber tätig gewesen seien und sich als Selbstständige gefühlt hätten, schließt das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus.

Was gilt es in der Praxis zu beachten?

„In der Praxis wird häufig übersehen, dass bei der Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, nicht nur die vertraglichen Regelungen maßgebend sind“, warnt Islinger. „Die Bezeichnung „freier Mitarbeiter“, „Subunternehmer“ oder „Werkvertrag“ hat keine Auswirkung auf den sozialversicherungsrechtlichen Status.“

Zudem ist nicht relevant, ob der beauftragte Unternehmer selbstständig sein will, oder nicht. Für jedes Auftragsverhältnis ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, der sozialrechtliche Status festzustellen.

„Auftraggeber sollten daher vorab oder zu Beginn des Auftragsverhältnisses mit einem Statusfeststellungsverfahren prüfen lassen, ob die Tätigkeit als selbstständig oder abhängig beschäftigt zu beurteilen ist. Das schützt vor finanziellen Risiken und rechtlichen Konsequenzen“, rät Islinger.

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