BVDIU fordert Verzicht der geplanten Drittland-Besteuerung für NON-EU Reiseanbieter

Es geht um weitaus mehr als Schadensbegrenzung: Der Bundesverband der Deutschen Incoming Unternehmen e.V. (BVDIU), in dem sich Incoming- und Destination Management-Unternehmen (DMCs) mit Firmensitz in Deutschland zusammengeschlossen haben, zeigt sich höchst besorgt über die Pläne des Bundesfinanzministeriums (BMF). Demnach sollen ab dem 1. Januar 2023 alle Reiseleistungen (Touristik & MICE) für Unternehmen mit Sitz im Drittland besteuert werden. Der Erlass wurde bereits vor zwei Jahren beschlossen, wurde wegen mehrheitlicher Bedenken der Bundesländer für 2021 und 2022 ausgesetzt, nun soll er zur Anwendung kommen.

Damit gelten für Reiseveranstalter und MICE-Agenturen außerhalb der EU neue und zusätzlich eingeführte Besteuerungsregeln. „Es kommt faktisch zu einer doppelten Besteuerung von Reiseleistungen in Deutschland“, warnt BVDIU-Präsident Jens Blaumeier. Dies werde die deutschen Incoming-Unternehmen sowie die gesamte Destination Deutschland immens beschädigen. Seine Forderung: „Es darf hier keine einseitige deutsche Auslegung von EU-Regeln zu Lasten des Deutschlandtourismus geben. Der Erlass muss komplett zurückgenommen oder wenigstens weiterhin ausgesetzt bleiben, bis das EU-Konsultationsverfahren zur Margensteuer abgeschlossen ist.“

Noch fehlen dem BVDIU-Präsidenten zufolge weitere Ausführungen des BMF zur Umsetzung der geplanten Neuregelung. Aufgrund der aktuell geplanten Drittland-Besteuerung müssten jedoch Agenturen beispielsweise aus den USA, der Schweiz, aus Großbritannien sowie Japan etc. ihren Kunden für eine private oder berufliche Reise nach Deutschland die deutsche Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und auch in Deutschland abführen. „Dies erfordert eine umsatzsteuerliche Registrierung dieser Anbieter in Deutschland sowie eine steuerliche Mehrbelastung und Bürokratisierung im Vergleich zur bislang geltenden Praxis“, erläutert Jens Blaumeier. „Es herrscht bei den Kunden eine sehr große Unsicherheit hinsichtlich der Planbarkeit und Umsetzung dieser Neuregelung. Viele ausländische Reiseveranstalter und Meeting-Planer haben kein Verständnis dafür, dass gerade jetzt, wenn das Geschäft nach Corona wieder anzieht, Tourismus nach Deutschland nun behördlicherseits erschwert und verteuert wird.“

Da deutsche Destination Management-Unternehmen aufgrund der Margenbesteuerung (§25 Umsatzsteuergesetz) in ihren Rechnungen keine Mehrwertsteuer ausweisen könnten, käme es faktisch zu einer doppelten Besteuerung von Reiseleistungen in Deutschland und einem einseitigen Wettbewerbsnachteil bis hin zur Marktverdrängung gegenüber anderen Destinationen in der EU – Grund sei eine unnötige Verteuerung der Reiseleistungen in Deutschland.

In allen anderen europäischen Ländern – mit Ausnahme von Kroatien – werde dagegen die Regelung der Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen für Unternehmen mit Sitz in Drittländern nicht eingeführt. „Die beiden Systeme von B2B-Margenbesteuerung für inländische Reiseanbieter einerseits, sowie die Regelbesteuerung von Unternehmen aus Drittländern andererseits, sind nicht kompatibel und werden Lieferketten zum Nachtteil der deutschen Incoming-Unternehmen und der gesamten Destination immens beschädigen“, zeigt sich BVDIU-Präsident Jens Blaumeier überzeugt.

Damit drohe folgende Konsequenz: Veranstalter und MICE-Agenturen aus den Ländern außerhalb der EU könnten Deutschland aus dem Programm nehmen und in andere EU-Länder ausweichen. „Die katastrophalen Auswirkungen für alle Akteure wie DMC’s, Hotels, Restaurants, Stadtführer, Museen usw. in Deutschland sind offensichtlich“, warnt Jens Blaumeier.

„Es darf schlichtweg keine einseitige Auslegung von EU-Regeln zum Schaden der Destination Deutschland erfolgen“, so seine Forderung im Namen des Verbands. „Es braucht die komplette Rücknahme des Anwendungserlasses zur Umsatzbesteuerung von Reiseanbietern aus Drittländern, bis im Rahmen des aktuellen EU-Konsultationsverfahrens über die zukünftige Ausgestaltung der Margensteuer für Reiseleistungen über einen EU-weit harmonisierten Ansatz entschieden wird“, bekräftigt der BVDIU-Präsident.

Über Bundesverband der Deutschen Incoming-Unternehmen e. V

Der Bundesverband der Deutschen Incoming-Unternehmen e.V. (DIU) ist ein Zusammenschluss von Incoming-Unternehmen und Destination Management Companies/DMCs, die ihren Firmensitz in Deutschland haben. Incoming-Unternehmen/DMCs sind Spezialisten innerhalb des Reisesektors, die touristische Dienstleistungen im Inland einkaufen um sie als Großhändler in Form von Paketen oder als Einzelleistungen an Reiseunternehmen im In- und Ausland zu verkaufen. Die Kenntnisse verschiedenster Quellmärkte im Ausland, das Wissen um die Vielfalt deutscher Tourismus-Produkte und die jahrelangen Vermarktungsaktivitäten tragen dazu bei, dass Incoming-Unternehmen/DMCs einen wesentlichen Teilbereich der deutschen Tourismusbranche darstellen. Deutsche Incoming-Unternehmen waren im Jahr 2019 für ca. 6 Mio. Gäste, 14 Mio. Übernachtungen und 2,7 Mrd. Euro direkten touristischen Umsatz verantwortlich. Bei den Gästen haben die deutschen Incoming-Unternehmen und DMCs einen Marktanteil von ca. 25%.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Bundesverband der Deutschen Incoming-Unternehmen e. V
Landsberger Allee 2
10249 Berlin
Telefon: +49 (30) 863206-880
http://www.bvdiu.org

Ansprechpartner:
Marion Krimmer
Wilde & Partner Communications
Telefon: +49 (89) 179090-16
E-Mail: Marion.krimmer@wilde.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel