Amt bummelt: Halter muss Verfahrenskosten nicht tragen
Bei einem Halt- oder Parkverstoß können die Kosten des Verfahrens dem Halter des Fahrzeugs auferlegt werden. Voraussetzung ist, dass die Behörde alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers getroffen hat. Dazu gehört auch, dass die Verwaltungsbehörde innerhalb einer Frist tätig wird, innerhalb derer der Halter sich noch an den Fahrer am Tattag erinnern kann. SchreibtRead more about Amt bummelt: Halter muss Verfahrenskosten nicht tragen[…]