Recht auf Wiederholung: Ein Durchfallen bei der Prüfung bedeutet noch nicht das Ende
Die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald weist Betriebe auf Gesetzesgrundlagen zum Ende der Ausbildung hin. „Das Berufsausbildungsverhältnis endet nach Paragraph 21 BBiG mit dem Ablauf der in dem Ausbildungsvertrag festgelegten Ausbildungszeit, ohne dass es einer Kündigung seitens des Ausbildenden bedarf“, erläutert Hannah Reichenecker, Ausbildungs- und Nachwuchssicherungsberaterin der Handwerkskammer. Für Handwerksbetriebe und Auszubildende liegt ein Merkblatt bereit, dasRead more about Recht auf Wiederholung: Ein Durchfallen bei der Prüfung bedeutet noch nicht das Ende[…]