Anzeige genehmigungs-bedürftiger Gefahrstofflager bis 18. April 2017
In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) wurde der Anhang 2 an die CLP-Verordnung angepasst, welche die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien regelt. In diesem Anhang 2 wird die Genehmigungspflicht von Lageranlagen bestimmter gefährlicher Stoffe in Abhängigkeit von ihrer Lagerkapazität geregelt. Da durch die Umstellung auf die CLP-Verordnung strengere Einstufungskriterien gelten, können bestehende LageranlagenRead more about Anzeige genehmigungs-bedürftiger Gefahrstofflager bis 18. April 2017[…]