Müller Radack Schultz: Kein Verfall von Urlaubsansprüchen ohne Hinweis des Arbeitgebers
Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der gesetzliche Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nach dem BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei MonatenRead more about Müller Radack Schultz: Kein Verfall von Urlaubsansprüchen ohne Hinweis des Arbeitgebers[…]