Praktische Auswirkungen des Notfallstufenbeschlusses
Das Bundessozialgericht hat in einer Revisionsverhandlung entschieden, dass Krankenhäuser, die keiner der drei Notfallstufen der entsprechenden Regelung gemäß §136c Abs. 4 SGB V des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zugeordnet sind, nicht automatisch als Nichtteilnehmer an der Notfallversorgung eingestuft und mit pauschalen Abschlägen belastet werden dürfen. Jens Wernick, Mitglied des Vorstandes der Stiftung Augenklinik Herzog Carl TheodorRead more about Praktische Auswirkungen des Notfallstufenbeschlusses[…]